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Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist abzufassen und zu begründen sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Abfassung, Begründung und Unterzeichnung können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sie ist den Vertragsparteien mit Rechtsbehelfsbelehrung sowie der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde zuzustellen.
Die Schiedsstelle entscheidet lediglich zur Hauptsache. § 14 bleibt unberührt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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