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Die Dienstaufsicht üben unbeschadet meiner allgemeinen Dienstaufsicht über die Gerichte für Arbeitssachen aus:
der Präsident des Landesarbeitsgerichts,
der Direktor des Arbeitsgerichts Saarland über das Arbeitsgericht Saarland.
Die Dienstaufsicht des Direktors des Arbeitsgerichts Saarland beschränkt sich jedoch auf die bei dem Arbeitsgericht Saarland beschäftigten nicht richterlichen Bediensteten.
Wer die Dienstaufsicht über einen Richter oder Beamten ausübt, ist Dienstvorgesetzter. In der Dienstaufsicht liegt die Befugnis, die ordnungswidrige Ausführung eines Amtes zu rügen und zu seiner sachgemäßen Erledigung zu ermahnen.