ArbGVwGeschÜbV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietVerfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte§ 2 ArbGVwGeschÜbV SLVerordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und der Dienstaufsicht für die Gerichte für Arbeitssachen Vom 24. November 1960 § 1§ 3 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDer Präsident des Landesarbeitsgerichts hat bei dem Arbeitsgericht Saarland in den Stand der Geschäfte Einsicht zu nehmen. § 1§ 3