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Die ständigen Vertreter bei den Gerichten für Arbeitssachen, die nur mit einem Vorsitzenden besetzt sind, werden durch das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, sofern ein Präsidium nicht besteht, durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts bestimmt. Dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts obliegt die Bestellung zeitweiliger Vertreter bei Verhinderung der regelmäßigen Vertreter der Richter bei den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Präsident des Landesarbeitsgerichts regelt gleichzeitig die notwendig werdenden Vertretungen des nicht richterlichen Personals.