ArbGVwGeschÜbV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietVerfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte§ 4 ArbGVwGeschÜbV SLVerordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und der Dienstaufsicht für die Gerichte für Arbeitssachen Vom 24. November 1960 § 3§ 5 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDie Einstellung, Entlassung und die sonstigen Personalangelegenheiten der Lohnempfänger werden dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. § 3§ 5