Verordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes Vom 25. Oktober 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1977
Für Streitigkeiten über die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sind die Rechtsbehelfe nach der Abgabenordnung und der Finanzrechtsweg nach der Finanzgerichtsordnung gegeben.
§ 10 ArbKBeitrV SL
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