Verordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes Vom 25. Oktober 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1977
Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen
§ 11 ArbKBeitrV SL
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