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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Arbeitskammer des Saarlandes von den in einem im Saarland gelegenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Beiträge. Die Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, die Beiträge von dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin einzubehalten und abzuführen.
Die Vertreterversammlung setzt die Höhe der Beiträge fest; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Das Verfahren über die Erhebung der Beiträge regelt das Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung [3].
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die nicht gemäß Absatz 1 zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet sind, können freiwillig Beiträge zahlen. Das Verfahren über die Erhebung freiwilliger Beiträge regelt die Satzung [1].