§ 20 Abs. 2 ArbnErfGIm übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen.
§ 43 Abs. 3 ArbnErfGÜbergangsvorschrift
Auf Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter…
§ 40 Nr. 2 ArbnErfGArbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Die Behandlung von technischen Verbesserungsvorschlägen nach § 20 Abs. 2 kann auch durch Dienstvereinbarung geregelt werden; Vorschriften, nach denen die…