§ 1 ArbnErfGGesetz über Arbeitnehmererfindungen
Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und…
§ 49 ErstrGGesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
Auf Erfindungen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gemacht worden sind, sind die Vorschriften des Gesetzes…
§ 46 Nr. 1 ArbnErfGGesetz über Arbeitnehmererfindungen
die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 466);
§ 43 Abs. 1 ArbnErfGGesetz über Arbeitnehmererfindungen
§ 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht…
§ 11 ArbnErfGGesetz über Arbeitnehmererfindungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des…