Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen (Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung - ArbSchGZustVO) Vom 20. April 2016
Zuständige Landesbehörde nach § 21 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 4 ArbSchGZustVO
§ 4 ArbSchGZustVOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen