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Zuständig für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben, die nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften namentlich den obersten Landesbehörden obliegen, sind
das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, soweit es sich um Betriebe und Anlagen handelt, die der Bergaufsicht unterliegen, oder die Verwaltungsaufgabe die Tätigkeit der Bergaufsicht selbst betrifft,
das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in allen übrigen Fällen.