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Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Arbeitsschutzgesetzes und den Rechtsverordnungen nach § 1 sind
das Oberbergamt des Saarlandes, soweit es sich um Betriebe und Anlagen handelt, die der Bergaufsicht unterliegen,
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in allen übrigen Fällen.