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Zuständige Behörden für den Vollzug der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der jeweils geltenden Fassung sind
das Bergamt Saarbrücken, soweit es sich um der Bergaufsicht unterliegende Betriebe und Anlagen handelt,
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in allen übrigen Fällen.
Soweit nicht Aufgaben ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind, sind die Behörden nach Absatz 1 für die Wahrnehmung aller Verwaltungsaufgaben nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der jeweils geltenden Fassung zuständig. Dies gilt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass das Oberbergamt des Saarlandes an die Stelle des Bergamtes Saarbrücken tritt.