ArbZGZustV SL 1996 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietAllgemeine innere Verwaltung§ 1 ArbZGZustV SL 1996Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz Vom 4. Dezember 1996*§ 2 Leichte SpracheEinfache SpracheAufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 4 und 5 sowie § 15 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.§ 2