ArbZGZustV SL 1996 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietArbeitsrecht und Arbeitsschutz§ 3 ArbZGZustV SL 1996Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz Vom 4. Dezember 1996* § 2§ 4 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDas Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen nach § 13 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes zu erlassen. § 2§ 4