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Unterlagen nach § 1 sind Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente und alle anderen, auch elektronischen Aufzeichnungen, unabhängig von ihrer Speicherungsform, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für die Erhaltung, das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind.
Öffentliche Archive im Sinne dieses Gesetzes sind alle Archive im Land Nordrhein-Westfalen, die von den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen unterhalten werden und die mit der Archivierung der dort entstandenen Unterlagen sowie der Unterlagen ihrer Rechtsvorgänger betraut sind.
Archivgut sind alle in das Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2. Das Verfügungsrecht liegt bei dem zuständigen Archiv.
Zwischenarchivgut sind Unterlagen, deren Verwahrungs- bzw. Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind, deren Archivwürdigkeit noch nicht festgestellt wurde und die vom zuständigen Archiv vorläufig übernommen wurden. Das Verfügungsrecht verbleibt bei der abliefernden Stelle.
Vorarchivgut sind Unterlagen, die dauerhaft aufzubewahren sind, oder deren Verwahrungs- bzw. Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und die als archivwürdig bewertet und übernommen worden sind. Das Verfügungsrecht liegt bei dem zuständigen Archiv. Es gelten die Normen des Archivgesetzes.
Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Wissenschaft und Forschung, kulturelle, politische und historische Bildung, Gesetzgebung, Rechtsprechung, Institutionen oder Dritte zukommt. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das zuständige Archiv unter Zugrundelegung fachlicher Kriterien und ist dabei an Weisungen nicht gebunden. Die Rechtsaufsicht durch die zuständige Behörde bleibt davon unberührt.
Archivierung umfasst die Aufgaben, Unterlagen zu erfassen, zu bewerten, zu übernehmen und das übernommene Archivgut sachgemäß zu verwahren, zu ergänzen, zu sichern, zu erhalten, instand zu setzen, zu erschließen, zu erforschen, für die Nutzung bereitzustellen sowie zu veröffentlichen.
Archive bilden ihre Überlieferung aus archivwürdigen Unterlagen sowie aus Sammlungsgut. Archivierung umfasst die Aufgaben, Unterlagen zu erfassen, zu bewerten,…
„amtliches Archiv“: vom Generalsekretariat anerkanntes und genehmigtes System zur Sammlung, Organisation und Kategorisierung des im Besitz der Kommission…
Archivierung ist die Übernahme von angebotenen (§ 26) und als archivwürdig bewerteten Unterlagen in das nach Absatz 2 zuständige Archiv zur dauerhaften…
Archivgut des Bundes: Unterlagen von bleibendem Wert, die das Bundesarchiv nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen dauerhaft übernommen hat; Unterlagen aus dem…
Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von…
Öffentliche Archive im Sinne des § 7 Abs. 3 Personenstandsgesetz sind die für kommunales Archivgut nach § 10 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.