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Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten, Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstigen öffentlichen Stellen sowie bei natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts anfallen; hierzu zählen insbesondere Urkunden, Akten, Amtsbücher, Karten, Pläne, Plakate, Bild-, Film- und Tonmaterial, elektronische Informationsträger, auf diesen gespeicherte Informationen und Programme zu ihrer Auswertung sowie andere Träger von Informationen.
Öffentliches Archivgut ist unveräußerlich. In Ausnahmefällen ist eine Abgabe an andere öffentliche Archive zulässig, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und die Einhaltung der in diesem Gesetz getroffenen Regelungen für die Archivierung gewährleistet ist.
Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sowie für die berechtigten Belange der Öffentlichkeit von bleibendem Wert sind. Als archivwürdig gelten auch solche Unterlagen, deren Archivierung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Über die Archivwürdigkeit der Unterlagen entscheiden die Archive, nachdem die unter § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen diese dem jeweils zuständigen Archiv angeboten haben.