Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen in engem Zusammenwirken mit den sozialen Diensten im Vollzug die Aufgabe wahr, Probandinnen und Probanden, die sich im Straf- oder Maßregelvollzug befinden, zur Vorbereitung der Entlassung bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen (§ 42 Absatz 1 und Absatz 2 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes, § 3 Absatz 6 des Maßregelvollzugsgesetzes).
Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz wirken an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit, soweit und solange dies zur Resozialisierung angezeigt ist. Abschnitt 3 Aufgaben der justiziellen Opferhilfe