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Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen auf dem Gebiet der justiziellen Opferhilfe die Aufgaben der
Betreuung und Begleitung von Zeuginnen und Zeugen
sowie etwaige weitere auf Grund von § 34 übertragene Aufgaben wahr.
Die zur Ausgestaltung und Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Justiz.
Der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 5 Absatz 1 Nummer 4, § 11) ist auch eine Aufgabe auf dem Gebiet der justiziellen Opferhilfe.