§ 6 Abs. 3 AROGAufgaben der Gerichtshilfe
In Ausnahmefällen kann die Gerichtshilfe mit Einverständnis der Probandin oder des Probanden erste soziale Hilfsmaßnahmen einleiten.
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 AROGAufgaben der ambulanten sozialen Dienste der Justiz auf dem Gebiet der Resozialisierungsarbeit
der Haftentscheidungshilfe,
§ 13 Abs. 1 AROGAufgaben der Hilfe zur Vorbereitung der Entlassung und nachgehende Betreuung nach der Entlassung bei Freiheitsentzug
Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen in engem Zusammenwirken mit den sozialen Diensten im Vollzug die Aufgabe wahr, Probandinnen und…
§ 8 AROGWahrnehmung von Aufgaben der Bewährungshilfe
Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden, soweit das Gericht keine bestimmte Bewährungshelferin oder keinen bestimmten Bewährungshelfer bestellt, von den…
§ 9 Abs. 2 AROGAufgaben der Bewährungshilfe
Die Bewährungshilfe wirkt nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2, des § 8 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes am…