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Probandinnen und Probanden im Sinne dieses Gesetzes sind jugendliche, heranwachsende oder erwachsene Beschuldigte, Angeschuldigte, Verurteilte, Gefangene, Untergebrachte oder Entlassene, die auf Grund einer gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung durch die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes betreut werden.
Opfer von Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen, bei denen im Rahmen anhängiger Ermittlungs- oder Strafverfahren der Verdacht besteht oder auf Grund rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren feststeht, dass zu ihren Lasten eine Straftat begangen worden ist,
Angehörige einer Person, deren Tod direkte Folge einer Straftat ist und die dadurch eine Schädigung erlitten haben.
Angehörige sind der Ehepartner des Opfers, die Person, die mit dem Opfer stabil und dauerhaft in einer festen intimen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt, sowie die Angehörigen in direkter Linie, die Geschwister und die Unterhaltsberechtigten des Opfers. Abschnitt 2 Aufgaben der Resozialisierungsarbeit
„Opfer“ ein Opfer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU oder eine juristische Person im Sinne des nationalen Rechts, die…
Familienangehörige einer Person, deren Tod eine direkte Folge einer Straftat ist, und die durch den Tod dieser Person eine Schädigung erlitten haben;
„abhängige Person“ ein Kind des Opfers oder jede andere Person, bei der es sich nicht um den Täter oder Verdächtigen handelt, die im selben Haushalt wie das…
„Opfer“ ein Opfer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU oder eine juristische Person im Sinne des nationalen Rechts, die als…
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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