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Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen die Aufgaben
der Gerichtshilfe,
der Bewährungshilfe,
der Führungsaufsicht, der Aufsichtsstelle (§ 68a des Strafgesetzbuchs) und deren Leitung,
des Täter-Opfer-Ausgleichs,
der Haftentscheidungshilfe,
der Hilfe zur Vorbereitung der Entlassung und zur nachgehenden Betreuung nach der Entlassung bei Freiheitsentzug,
sowie etwaige weitere auf Grund von § 34 übertragene Aufgaben wahr.
Die zur Ausgestaltung und Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Justiz.