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Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„ersuchender Staat“ einen Mitgliedstaat, in dem ein Strafverfahren durchgeführt wird und in dem ein Ersuchen um Übertragung dieses Strafverfahrens an einen anderen Mitgliedstaat gestellt wird oder der Konsultationen in Bezug auf eine etwaige Übertragung eines Strafverfahrens aufgenommen oder ein diesbezügliches Konsultationsersuchen erhalten hat;
„ersuchter Staat“ einen Mitgliedstaat, dem ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens übermittelt wird, damit er dieses Verfahren übernimmt, oder der ein Konsultationsersuchen in Bezug auf eine etwaige Übertragung eines Strafverfahrens erhalten oder Konsultationen dazu aufgenommen hat;
„ersuchende Behörde“
einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt im ersuchenden Staat, der bzw. das in dem betreffenden Fall zuständig ist, oder
eine andere von dem ersuchenden Staat benannte zuständige Stelle, die in dem betreffenden Fall nach nationalem Recht in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren befugt ist, um die Übertragung eines Strafverfahrens zu ersuchen. Darüber hinaus wird das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens vor der Übermittlung an die ersuchte Behörde von einem Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im ersuchenden Staat validiert, nachdem dieser bzw. dieses überprüft hat, ob die Voraussetzungen für ein solches Ersuchen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Wurde das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens von einem Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im ersuchenden Staat validiert, so kann auch diese Stelle für die Zwecke der Übermittlung des Ersuchens als ersuchende Behörde angesehen werden;
„ersuchte Behörde“ einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt, der bzw. das befugt ist, zu entscheiden, ob die Übertragung eines Strafverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1 angenommen oder abgelehnt wird, und — sofern nach der Rechtsordnung des ersuchten Staates zulässig — Folgemaßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung oder in seinem nationalen Recht vorgesehene Maßnahmen zu treffen. Ungeachtet dessen, dass eine Entscheidung, die Übertragung eines Strafverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1 anzunehmen oder abzulehnen, ausschließlich von einem Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt auf der Grundlage ihrer Prüfung der Ablehnungsgründe nach Artikel 12 getroffen werden muss, kann der ersuchte Staat aufgrund der Struktur seiner innerstaatlichen Rechtsordnung nach der Tradition des Common Law, gemäß der es sein nationales Rechtssystem seinen Gerichten und seiner Staatsanwaltschaft nicht gestattet, andere Maßnahmen als die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Übertragung eines Strafverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1 zu treffen, vorsehen, dass eine andere Behörde, die nach seinem nationalen Recht befugt ist, Maßnahmen in Strafverfahren zu ergreifen, Maßnahmen ausschließlich zur Erleichterung einer solchen gerichtlichen Entscheidungsfindung ergreift. Diese andere zuständige Behörde kann auch Folgemaßnahmen für die Zwecke dieser Verordnung ergreifen;
„dezentrales IT-System“ ein dezentrales IT-System im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2844;
„Opfer“ ein Opfer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU oder eine juristische Person im Sinne des nationalen Rechts, die unmittelbar infolge einer Straftat, die Gegenstand eines Strafverfahrens ist, auf das diese Verordnung Anwendung findet, einen Schaden oder einen wirtschaftlichen Verlust erlitten hat.
„ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaats, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen in…
„ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe entgegen nimmt;
„zuständige Behörde“ ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft, eine zentrale Behörde und andere zuständige Behörden, die in den in Anhang I und II aufgeführten…
„ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen…
„ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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