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Bewährungshilfe ist nach Maßgabe der §§ 56 ff. des Strafgesetzbuchs, § 24 des Jugendgerichtsgesetzes zu leisten.
Die Bewährungshilfe wirkt nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2, des § 8 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes am Diagnoseverfahren sowie an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung mit.