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Auf die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule“ besteht kein Anspruch. Die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule“ erfolgt nur, wenn nach den Maßgaben des Haushaltsgesetzes die Erfüllung der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus Abschnitt 2 für den Bund ergeben.
Der Verleihungsvertrag kann aus wichtigem Grund zu jeder Zeit und mit sofortiger Wirkung oder mit angemessener Frist bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß § 7 Absatz 2 durch den Bund oder durch den Träger der Schule gekündigt werden. Mit der Kündigung erlischt der Status „Deutsche Auslandsschule“.
Der Fördervertrag kann vom Bund aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der…
falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem vertragschließenden Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum…
Deutsche Auslandsschulen, die nicht förderfähig im Sinne von § 8 sind, kann der Bund nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.
Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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