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Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem vertragschließenden Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1999.
Das kündigende Land bleibt auch nach seinem Ausscheiden verpflichtet, zum Ausgleich eines während seiner Mitgliedschaft entstandenen Fehlbetrags nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 1 und 2 beizutragen. Das kündigende Land ist verpflichtet, dem Land Rheinland-Pfalz alle in Ausführung dieses Staatsvertrags entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende des Staatsvertrags hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 1 und 2 zu erstatten.
Der Anteil eines Landes an den Abwicklungskosten bemisst sich nach dem Anteil dieses Landes im letzten Jahr vor der Kündigung.