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Deutsche Auslandsschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine Schule, die im Ausland liegt und der aus einem erheblichen Bundesinteresse heraus der Status „Deutsche Auslandsschule“ durch Vertrag zwischen dem Bund und dem Träger der Schule verliehen worden ist (Verleihungsvertrag).
Abschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind
deutsche Abschlüsse zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) einschließlich der von der Kultusministerkonferenz anerkannten binationalen Abschlüsse an deutschen Auslandsschulen zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung, deutsche Abschlüsse zur Erlangung der Fachhochschulreife, deutsche mittlere Abschlüsse einschließlich Haupt- und Realschulabschlüsse und deutsche berufsbildende Abschlüsse gemäß der Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz,
das Gemischtsprachige International Baccalaureate an ausländischen Schulen mit Deutschunterricht gemäß der Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz,
das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz der Stufen I und II.
a) der Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
Zur Förderung der deutschen Sprache kann die Bundesregierung Schulen im Ausland, die keine Deutschen Auslandsschulen sind, aber das Deutsche Sprachdiplom der…
Ein sonstiges staatliches Interesse gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ist nur gegeben, wenn an der Schule der…
Die Abschlusszeugnisse erhalten den Vermerk: „Der Abschluss wurde entsprechend den Bestimmungen der Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im…
Die Abschlusszeugnisse, die den Hauptschulabschluss (Ersten Schulabschluss) oder den Mittleren Bildungsabschluss (Mittleren Schulabschluss) betreffen, erhalten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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