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Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben. Kapitel 3 Verwendung von Fanggeräten und Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd
Maßnahmen gemäß § 2 Nummer 2, 3, 4 und 7 sind nur zulässig, wenn diese von Personen ausgeübt werden, die fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung wird…
Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes sowie die anerkannten privaten Jagdschulen führen die in § 32 Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Jagdgesetzes genannte…
Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Verwendung bestimmter Fanggeräte, die den…
Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren ist nur durch eine von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes anerkannte Person mit der Sachkunde…
Über das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten:
Der Jagdgast darf ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von diesem beauftragten Jagdschutzberechtigten die Jagd nur ausüben, wenn er eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.