§ 46 ATA-OTA-APrVBestehen der staatlichen Prüfung
Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils, des mündlichen Teils und des praktischen Teils der Prüfung jeweils mindestens…
§ 33 Abs. 1 HebStPrVStudien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.
§ 98 Abs. 2 ATA-OTA-APrVBewertung und Bestehen des praktischen Teils der Nachprüfung
Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also…
§ 37 ATA-OTA-APrVBestehen des mündlichen Teils
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.
§ 14 Abs. 6 PflAssAPrV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) Vom 30. September 2020
Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.