§ 43 ATA-OTA-APrVBestehen des praktischen Teils
Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.
§ 17 Abs. 1 PflAssAPrV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) Vom 30. September 2020
Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils nach § 13 Absatz 4 und des praktischen Teils der Prüfung nach § 14 Absatz 6…
§ 31 ATA-OTA-APrVBestehen des schriftlichen Teils
Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.
§ 54 Abs. 1 MTAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer alle drei Teile der staatlichen Prüfung bestanden hat.
§ 37 ATA-OTA-APrVBestehen des mündlichen Teils
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.