Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten · Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 1
Die Kenntnisprüfung besteht aus
1.
einem mündlichen Teil und
2.
einem praktischen Teil.
§ 68 ATA-OTA-APrVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen