§ 29 ATA-OTA-G
Ausbildungsvergütung
Der Ausbildungsträger hat der oder dem Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu gewähren.
Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
für die Zeit, in der die oder der Auszubildende teilnimmt
am theoretischen und praktischen Unterricht,
an Prüfungen und
an Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, oder
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn
Bestandteile der Ausbildung, für die die oder der Auszubildende sich bereitgehalten hat, nicht durchgeführt werden oder
die oder der Auszubildende ihre oder seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht erfüllen kann aus Gründen, die er oder sie nicht zu verschulden hat.