Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten · Abschnitt 2, Unterabschnitt 3
§ 32 ATA-OTA-GKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
(1)
Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2)
Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.