§ 37 ATA-OTA-G
Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
Die §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.
Die §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.