§ 50 ATA-OTA-G
Kenntnisprüfung
(1)
Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung.
(2)
Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.
Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung.
Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.