§ 51 ATA-OTA-G
Anpassungslehrgang
(1)
Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 66 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(2)
Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.
(3)
(weggefallen)
(4)
(weggefallen)