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Zuständige Behörden im Sinne der Anlage 1 - Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe b zu dem Übereinkommen sind die Prüfstellen, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannt sind.
Für die Ausstellung der Bescheinigung und die Ausgabe des Zulassungsschildes zuständige Behörden im Sinne der Anlage 1 - Anhang 1 Ziffer 4 Satz 1 zu dem Übereinkommen sind die Prüfstellen und Sachverständigen, die für die Untersuchung der besonderen Beförderungsmittel auf ihre Übereinstimmung mit den in dem Übereinkommen vorgeschriebenen Normen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannt bzw. hiermit beauftragt worden sind.
Die zuständigen Behörden sind Behörden oder von Behörden bezeichnete Stellen.
Beschließt ein Mitgliedstaat, Absatz 3 anzuwenden, so stellt er sicher, dass die zuständige nationale Behörde die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt und der…
Für die Zwecke des Artikels 11 benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, die für die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 11 Absatz 3…
„zuständige Behörde“: jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder…
Folgendes anzufordern:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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