Erwägungsgrund 20 32019R0788
Die Sammlung der Unterstützungsbekundungen sollte innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Um zu gewährleisten, dass eine Initiative ihre Relevanz behält, und gleichzeitig der Schwierigkeit Rechnung zu tragen, unionsweit Unterstützungsbekundungen zu sammeln, sollte diese Frist nicht länger als zwölf Monate ab dem von der Organisatorengruppe festgelegten Beginn der Sammlung von Unterstützungsbekundungen sein. Die Organisatorengruppe sollte die Möglichkeit haben, innerhalb von sechs Monaten nach der Registrierung der Initiative den Tag für den Beginn der Sammlungsfrist auszuwählen. Die Organisatorengruppe sollte der Kommission den gewählten Tag spätestens zehn Arbeitstage vor diesem Tag mitteilen. Im Sinne der Koordinierung mit den nationalen Behörden sollte die Kommission die Mitgliedstaaten über den von der Organisatorengruppe mitgeteilten Tag unterrichten.