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Zuständige Behörde zur Durchführung des Atomgesetzes ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, soweit nicht in dieser oder anderen Verordnungen oder durch Gesetz Aufgaben anderen Behörden zugewiesen werden.
Zuständige Behörde zur Durchführung des Strahlenschutzgesetzes, der Strahlenschutzverordnung und der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, soweit nicht in dieser oder anderen Verordnungen oder durch Gesetz Aufgaben anderen Behörden zugewiesen werden.