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Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für:
die Kontrolle nach § 4 Absatz 5 des Atomgesetzes,
die Entgegennahme des Nachweises der gesetzlichen Vorsorge nach § 4b Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes,
die Festsetzung der Deckungsvorsorge nach § 4b Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes,
den Betrieb der Landessammelstelle nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes und
das Zusammenwirken mit den Zollbehörden nach § 22 Absatz 2 des Atomgesetzes.
Das Bergamt Saarbrücken ist staatliche Aufsichtsbehörde nach § 19 des Atomgesetzes für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.