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Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Absatz 1 des Atomgesetzes, § 194 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, § 184 Absatz 1 und Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung und § 10 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung.
Bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Bergamt Saarbrücken zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Absatz 1 des Atomgesetzes, § 194 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes und § 184 Absatz 1 und Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung.