AufbhEG 2021 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 8 AufbhEG 2021VerwaltungskostenGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ § 7Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund. § 7