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Diese Rechtsverordnung ist anzuwenden, sobald eine staatliche Stelle (Auftragsverarbeiter) personenbezogene Daten im Auftrag einer anderen öffentlichen Stelle (Verantwortlicher) verarbeitet, für die der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für IT-Dienstleistungen oder des E-Government-Gesetzes im Saarland vom 15. November 2017 (Amtsbl. I S. 1007), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2019 (Amtsbl. I S. 653), in der jeweils geltenden Fassung, und nicht der Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) eröffnet ist. Diese Verordnung ersetzt bestehende einzelvertragliche Regelungen zur Auftragsverarbeitung. Mittels individualvertraglicher Vereinbarung kann von den Vorschriften dieser Regelungen abgewichen werden.
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter haben auf die Interessen des jeweils anderen und möglicher weiterer Betroffener angemessen Rücksicht zu nehmen und sich abzustimmen.