Verordnung zur Regelung der Rechtsbeziehungen bei der Datenverarbeitung im Auftrag zwischen den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Ministerium der Justiz Vom 20. April 2021
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter haben auf die Interessen des jeweils anderen und möglicher weiterer Betroffener angemessen Rücksicht zu nehmen und sich abzustimmen.
§ 2 JustizDatVV SL
§ 2 JustizDatVV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen