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Diese Rechtsverordnung ist anzuwenden, soweit das Ministerium der Justiz (Auftragsverarbeiter) bei der Erbringung von IT-Dienstleistungen für ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft (Verantwortliche) nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Einsatz der Informationstechnik bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften personenbezogene Daten verarbeitet.
Diese Rechtsverordnung ersetzt vertragliche Regelungen von Auftragsverarbeitungsverhältnissen nach Absatz 1, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen.
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter können die Rechtsbeziehungen einzelner Auftragsverarbeitungsverhältnisse nach Absatz 1 abweichend von dieser Rechtsverordnung durch Vertrag regeln.