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Nimmt eine Gemeindekasse die Vollstreckungsbefugnisse nach § 29 Absatz 3 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahr, so kann sie für jeden Fall ihrer Inanspruchnahme eine Erstattung ihres Verwaltungsaufwands in Höhe von 27,00 Euro von dem Vollstreckungsgläubiger verlangen. Diese Regelung findet auf Gemeinden, Gemeindeverbände sowie auf untere Landesbehörden keine Anwendung.
Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 ermäßigt sich um die nach § 77 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetriebenen Kosten.