§ 11 SThUZVollzG
Kostenerstattung
Die den zuständigen Verwaltungsbehörden durch die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach § 10 Absatz 4 entstehenden Kosten werden vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet.