§ 11 Abs. 1 HochbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
§ 13 Abs. 2 TiefbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 16 Abs. 2 AusbauBAusbVZeitpunkt
Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 9 Abs. 1 BauwAbdAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8 Abs. 1 BautechKonAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin
Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.