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Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin nach § 72 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 72 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 73 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.
Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin nach § 59…
die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin nach § 46 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den…
Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
„Durchführen von Estricharbeiten“,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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